Alle Interessierten erhalten in nur zwei Klick`s Ihre persönliche Rentenauskunft von Deutsche Rentenversicherung Bund
per Post zugeschickt. Mehr Infos unter>>>> Rentenauskunft Bayern.
Grüße
Ute Goebels
Alle Interessierten erhalten in nur zwei Klick`s Ihre persönliche Rentenauskunft von Deutsche Rentenversicherung Bund
per Post zugeschickt. Mehr Infos unter>>>> Rentenauskunft Bayern.
Grüße
Ute Goebels
Der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung wurde zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken und ADEXA (Apothekengewerkschaft) , mit Wirkung zum 01.01.2012, abgeschlossen.
Alle angestellten Mitarbeiter haben – sofern Tarifbindung besteht – künftig einen Anspruch auf einen Betrag zur Altersversorgung. Die Höhe des Arbeitgeberzuss ist gestaffelt von mindestens 10 EUR bis max. 27,50 EUR pro Monat und zusätzlich einen Arbeitgeber-Zuschuss bei Sozialversicherungs-Ersparnis von 20% diese entsteht wenn ihr Mitarbeiter freiwillig eine Entgeltumwandlung beantrag.
Vorteile für Sie::
Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) sind im Gegensatz zur Barlohnerhöhung steuer- und sozialabgabenfrei sowie bilanzneutral.
Nochmals der Anspruch Ihrer Mitarbeiter gilt ab dem 01. Januar 2012.
Über weitere Details habe ich Sie ja bereits in den anderen Blogartikeln informiert!
WICHTIG: Gemäß Tarifvertrag obliegt es Ihnen, Ihre Mitarbeiter über die Regelungen des Tarifvertrages zu informieren. Wie lösen Sie das zukünftige Haftungsprobleme gemäß § 4a BetrAVG?
Ganz einfach, auch wenn Sie nicht tarifgebunden sind, bieten Ihnen die Regelungen beste Chancen, soziale Verantwortung für Ihre Mitarbeiter zu zeigen und Lohnnebenkosten zu sparen. Außerdem binden Sie Ihre qualifizierten Mitarbeiter an Ihre Apotheke. Ihre Mitarbeiter erhalten hohe staatliche Förderungen und können den derzeitigen Garantiezins in Höhe von 2,25% noch genießen, welcher ab dem 01.01.2012 auf 1,75% abgesenkt wird.
Vorteile sichern – Entgeltumwandlung schon in 2011 vereinbaren
Zum 1.1.2012 wird der gesetzliche Garantiezins von 2,25% auf 1,75% gesenkt. Zudem gilt für Versorgungszusagen ab dem 1.1.2012 als Untergrenze für bAV-Leistungen im Regelfall das 62. statt das 60. Lebensjahr.
Wird eine Entgeltumwandlung noch in 2011 vereinbart, erhalten Ihre Mitarbeiter sowohl die höheren Garantien (und das für die gesamte Vertragsdauer!) als auch das für die Inanspruchnahme von bAV-Leistungen jüngere Regel-Mindestalter von 60 Jahren.
Die Versicherungsmakler der Unternehmensgruppe B.G.-p. oHG (http://www.bav-werkstatt.de nehmen Ihnen gerne Arbeit ab und sparen Ihnen somit Zeit und Nerven.
Unsere Beratung bezieht sich zunächst auf Chancen und Auswirkungen für Ihre Apotheke. Eine fachkundige und unbürokratische Abwicklung steht dabei immer im Vordergrund. Rufen Sie uns an. Wir nehmen uns gern Zeit für Sie.
Wichtige Infos habe ich Ihnen auch auf Video aufgenommen, gehen Sie einfach auf den Kanal http://www.youtube.com/apo591 und werden fündig.
Ich wiederhole mich gerne, Sie können mich auch jederzeit anrufen oder mir eine eMail senden.
Herzliche Grüße
Ihre
Ute Goebels
Der neue Apothekentarifvertrag sieht als einzig zulässigen Durchführungsweg die Direktversicherung vor. Ein Versorgungsträger oder einfach ausgedrückt eine Versicherungsgesellschaft wird nicht vorgeschrieben.
Hier gibt`s weitere Details zum Tarifvertrag
>>formelle Voraussetzung
Der neue Tarifvertrag betriebliche Altersvorsorge (gültig ab 1.1.2012) gibt vor, dass eine Entgeltumwandlung zwischen Arbeitgeber (Apothekeninhaber) und Mitarbeiter zwingend schriftlich zu vereinbaren ist. Ein Muster zur Entgeltumwandlungsvereinbarung finden Sie auf folgender Website…
>>sofortige Unverfallbarkeit
Sowohl die Anwartschaft, die auf dem Arbeitgeberbeitrag beruht, als auch die Anwartschaft, die auf dem Arbeitgeberzuschuss (im Fall der Entgeltumwandlung) beruht die ja jeder Mitarbeiter freiwillig tun kan, ist von Beginn an unverfallbar.
>>Informationspflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber (Apothekeninhaber) ist laut Tarifvertrag verpflichtet, seine Mitarbeiter über die Grundzüge der im Tarifvertrag geregelten betriebliche Altersvorsorge (Arbeitgeberbeitrag, Entgeltumwandlung, Zuschuss) zu informieren
>>Besondere Regelungen für Nordrhein und Sachsen
Kammerbezirk Nordrhein
Für den Kammerbezirk Nordrhein gilt der neue (ab 1.1.2012 gültige)TV zur betrieblichen Altersvorsorge für Mitarbeiter in Apotheken nicht. Hier hat der Mitarbeiter lediglich einen Anspruch auf bAV durch Entgeltumwandlung im Wege der Direktversicherung. Der betreffende Rahmentarifvertrag Nordrhein ermöglicht eine Entgeltumwandlung bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West (= in 2011 monatlich: 220,00 Euro), eine Arbeitgeberleistung ist nicht vorgesehen.
Kammerbezirk Sachsen
Auch für den Kammerbezirk Sachsen gilt der neue (ab 2012 gültige)TV zur betrieblichen Altersvorsorge für Apothekenmitarbeiter nicht. Hier besteht aktuell die besondere Situation, dass die sächsischen Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten sind. Entsprechend haben die (Bundes-) TV in Sachsen keine Gültigkeit. Der Anspruch des Apothekenmitarbeiters auf bAV durch Entgeltumwandlung richtet sich daher nach § 1a BetrAVG.
Sie haben Fragen und wünschen unabhängige Antworten, dann sind wir für Sie die Ansprechpartnerinnen….
Ein paar Fragen werden auch in unserer Video-Reihe beantwortet : Video 1
Viel Spass wünscht Ihnen
Ihre
Ute Goebels
Geschrieben
am 1. Juni 2012